Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen "Lebertransplantierte Deutschland e.V."

(2) Sitz des Vereins ist Heidelberg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
Zur Erreichung dieses Zwecks fördert und unterstützt der Verein die Interessen von Patienten mit Lebererkrankungen und von lebertransplantierten Patienten.

Ferner fördert er die Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Patienten, deren Angehörigen sowie den Angehörigen von Organspendern.
Der Verein fördert die Prävention, die Aufklärung und die Forschung im Zusammenhang mit Lebererkrankungen, Organspende und Lebertransplantation.
Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind insbesondere die Herstellung von Kontakten zwischen Betroffenen, Informationsschriften, die Information auf Tagungen und Veranstaltungen. Der Verein arbeitet mit allen Institutionen und Organisationen zusammen, die dem Vereinszweck dienen. Ferner fördert er die Bereitschaft zur Organspende. Der Verein strebt die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung im Bereich Lebertransplantation an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Arbeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Der Aufwandsersatz der Fahrtkosten kann im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen auch pauschaliert erfolgen.

(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person, Fördermitglied jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und fördert.

(2) Die Mitgliedschaft ist zu beantragen. Als Aufnahmeantrag gilt die Beitrittserklärung. Sie ist schriftlich an den Verein zu richten.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Kündigung eines Mitglieds mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende an den Vereinsvorstand;
  • durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, über den der Vorstand entscheidet. Dem betroffenen Mitglied muß Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern, es kann eine Anhörung in der Mitgliederversammlung verlangen;
  • durch Ausschluss bei unterlassener Beitragszahlung, wenn der Zahlungsrückstand mehr als zwölf Monate beträgt und das säumige Mitglied vorher an die Zahlung erinnert worden ist;
  • durch den Tod des Mitglieds.

(4) Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der für natürliche Personen als Einzel- und Familienbeitrag und für juristische Personen gestaffelt sein kann.
Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder erlassen.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist zum 31. März für das laufende Jahr zur Zahlung fällig.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Räumliche Gliederung

Der Verein gliedert sich in Regionalgruppen und Kontaktgruppen. Die Mitgliederversammlung kann Richtlinien für den Aufbau und die Arbeitsweise dieser örtlichen Untergliederungen beschließen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einzuberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/3 der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Ladungsadresse ist die letzte dem Vorstand (Schriftführung) mitgeteilte Post oder E-Mail- Adresse des Mitglieds. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, Anträge zur Tagesordnung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden bis acht Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Auf diese Frist ist rechtzeitig hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen und mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie der Kassenprüfer;
  • Entgegennahme und Beschlussfassung über die Jahres- und Kassenberichte und den Bericht der Kassenprüfer;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge;
  • Änderung der Satzung des Vereins; erforderlich ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Über eine Satzungsänderung kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext mit Kennzeichnung der Änderungen beigefügt wurde;
  • Auflösung des Vereins; erforderlich ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Über die Auflösung kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.

(6) 
a) Wenn die persönliche Anwesenheit der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung für diese zu einer besonderen Gefährdung führen würde, kann der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder beschließen, die Mitgliederversammlung als Videokonferenz durchzuführen oder schriftliche Abstimmungen der Mitglieder durchzuführen.
b) Für die Beschlussfassung auf einer Mitgliederversammlung als Videokonferenz gilt Abs. 4 entsprechend.
c) Für eine schriftliche Abstimmung wird allen Mitgliedern die Beschlussvorlage in Textform spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungsende zugesandt. Der Beschluss ist wirksam, wenn mindestens 20% der Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligt haben.
d) Wahlen zum Vorstand können nicht als Videokonferenz oder schriftliche Abstimmung durchgeführt werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Videokonferenz oder schriftliche Abstimmung vor, kann jedoch der Vorstand in deren Rahmen beantragen, seine Amtszeit um bis zu ein Jahr zu verlängern. Findet der Antrag keine Mehrheit, so ist eine Präsenz-Mitgliederversammlung mit Neuwahlen durchzuführen. Die Einladung ist innerhalb von vier Wochen nach Ablehnung des Antrags zu versenden.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich zur Regelung seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei der nach Absatz 4 gewählten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsbefugt. Für geringfügige Geschäfte kann in der Geschäftsordnung des Vorstandes eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden.

(3) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied getrennt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein Bewerber dieses Ergebnis, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Die Wahl der Beisitzer kann in einem einzigen Wahlgang erfolgen.

(3a) In den Vorstand wählbar sind nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins. Zum/zur Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden können zudem nur lebertransplantierte Mitglieder gewählt werden. In die übrigen Vorstandsämter können bis zu 2 leberkranke Patienten oder Angehörige gewählt werden.

(4) Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören mindestens 5 Mitglieder an:

  • die/der Vorsitzende;
  • die/der stellvertretende Vorsitzende;
  • der Kassenwart;
  • mindestens 2 Beisitzer. Weitere Besitzer können auf Beschluss der Mitgliederversammlung hinzugewählt werden.

(5) Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderliche Fachleute als Fachbeiräte berufen.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann auf Beschluss des Vorstandes ein beratendes Vorstandsmitglied seine Aufgabe kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernehmen. Abweichend hiervon geht das Amt des/der Vorsitzende/n bei vorzeitigem Ausscheiden auf den Stellvertreter des/der Vorsitzenden über. Ein während der Wahlperiode des Vorstandes nachgewähltes Vorstandsmitglied bleibt nur bis zur nächsten Neuwahl des gesamten Vorstandes im Amt.

(7) Wird wegen des Termins der Mitgliederversammlung die Amtszeit des Vorstandes im Einzelfall überschritten, so bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

(8) Die Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt.

(9) Der Vorstand beschließt über alle Maßnahmen des Vereins, soweit die Beschlussfassung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

§ 8a Erweiterter Vorstand

(1) Dem erweiterten Vorstand gehören der Vorstand nach § 8 und zusätzlich beratende Vorstandsmitglieder an. Ob ein erweiterter Vorstand gebildet wird und wie viele beratende Vorstandsmitglieder ihm angehören, entscheidet der Vorstand.

(2) Beratende Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit berufen. Sie arbeiten ehrenamtlich. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des Vorstandes.

(3) Beratende Vorstandsmitglieder werden zu den Sitzungen des Vorstandes geladen. Sie haben Teilnahme- und Rederecht, aber kein Stimmrecht.

§ 9 Beurkundung

(1) Von den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Darin sind die gefassten Beschlüsse bzw. die Wahlergebnisse und die dazugehörigen Abstimmungsergebnisse festzuhalten.

(2) Die Niederschriften sind vom Schriftführer und der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an einen anderen gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und dabei zur Förderung der Organspende und Organtransplantation bzw. der Forschung und Unterstützung von Betroffenen auf dem Gebiete von Leberkrankheiten und Lebertransplantation zu verwenden hat.

(2) Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zum Einverständnis vorzulegen.

(2) Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zum Einverständnis vorzulegen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 4. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorher gültige Satzung außer Kraft.

Kontakt

Lebertransplantierte Deutschland e.V.
Montag - Freitag 9:00 bis 13:00 Uhr 

Telefon: 02302/1798991
Fax: 02302/1798992

E-Mail: geschaeftsstelle(at)lebertransplantation.de

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