Transplantationsgesetz (TPG)

Rechtssicherheit für die Organspende, die Organentnahme und die Organübertragung

Obwohl in Deutschland seit 1963 Organtransplantationen erfolgreich durchgeführt werden, trat erst nach vielen vergeblichen Versuchen und umfangreichen Diskussionen am 01.12.1997 ein bundesweit geltendes Transplantationsgesetz (TPG) in Kraft.

Das TPG regelt die Spende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, die nach dem Tode oder zu Lebzeiten gespendet werden.

Mit dem 1997 verabschiedeten TPG sollte vor allen Dingen ein klarer Rechtsrahmen für Transplantationen geschaffen werden.

2007 erfolgten die notwendigen Anpassungen an die durch die Europäische Union vorgegebenen Regelungen zur Gewebespende und zur Sicherheit bei der Übertragung von Organen und Geweben.

Anlass für eine Novellierung im Jahr 2012 war es weitere Regelungen zur europäischen Vereinheitlichung von Organtransplantationen zu treffen. Darüber hinaus wurden die Entscheidungslösung, die verpflichtende Bestellung von Transplantationsbeauftragten für Spenderkliniken (Entnahmekrankenhäuser) eingeführt und die soziale Absicherung der Lebendspender verbessert.

Zwei Grundsätze sind wichtige Grundpfeiler des Gesetzes: Das Verteilungssystem ist im Regelfall strikt und individuell patientenorientiert und die Zuteilung der Organe erfolgt nach rein medizinischen Kriterien.(Notwendigkeit, Dringlichkeit, Erfolgsaussicht)

Das TPG sieht seit 2012 die „Entscheidungslösung“ als Weiterentwicklung der „erweiterten Zustimmungslösung“ vor. Danach soll jeder Mensch über 16 Jahre regelmäßig -nach ergebnisoffener Aufklärung- über die Organspende zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung über die Organspende nach seinem Tode aufgefordert werden.

Der zu Lebzeiten geäußerte Wille des Verstorbenen für oder gegen die Organspende hat absoluten Vorrang. Ist er nicht dokumentiert oder bekannt, entscheiden die nächsten Angehörigen unter Beachtung des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen. Ist auch ein solcher nicht bekannt, so entscheiden die nächsten Angehörigen in eigener Verantwortung über eine mögliche Organspende nach dem Tod des Spenders.

Organisatorisch müssen Organentnahme, Organvermittlung und Organübertragung strikt voneinander getrennt sein. Dieses System hatte sich schon lange Jahre vor der Verabschiedung des Gesetzes bewährt.

Die Richtlinien für die Aufnahme auf die Warteliste, die Organvermittlung und die Feststellung des Hirntodes beim Spender werden von einem Expertengremium der Bundesärztekammer entsprechend dem Stand der Wissenschaft erarbeitet und ständig aktualisiert. Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft diese abschließend. In Deutschland dürfen für eine postmortale Organspende nur Organe nach eindeutig festgestelltem Hirntod entnommen werden. Die Organübertragung darf nur in eigens dafür zugelassenen Transplantationszentren erfolgen. Hier werden die Patienten auch auf die Warteliste für ein neues Organ aufgenommen. Seit 2000 ist die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) die bundesweite Koordinierungsstelle für die Organentnahme. Die Stiftung Eurotransplant im niederländischen Leiden ist Vermittlungsstelle, die die Regeln zur Organzuteilung umsetzt.

Ein wichtiger Punkt für die Koordinierung der Organspende ist die gesetzlich verankerte Pflicht der Spenderkrankenhäuser zur Mitteilung möglicher Organspender. Dies sollen auch die für die Spenderkrankenhäuser zu bestellenden Transplantationsbeauftragten sicherstellen.

Zum 1.8.2013 wurde das TPG in weiteren Punkten geändert: Es wurden neue Strafvorschriften ins Transplantationsgesetz eingefügt, die unrichtige Angaben und Manipulationen von Patientendaten zur Verbesserung des Platzes auf der Warteliste zukünftig ausdrücklich verbieten und unter Strafe stellen. (Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren oder Geldbußen). Außerdem muss die Bundesärztekammer ihre im Rahmen des Transplantationsgesetzes neu zu verabschiedenden Richtlinien und Änderung von Richtlinien in Zukunft begründen und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorliegen.

Seit 1.4.2019 greift eine weitere Novellierung des TPG: Das Gesetz für bessere Zusammenarbeit und bessere Strukturen bei der Organspende (GZSO): Hier wurden wichtige, die Organspende potentiell fördernde Maßnahmen verankert, wie die verbindliche Freistellung der Transplantationsbeauftragten und die entsprechende Finanzierung sowie höhere Vergütung für die Entnahmekrankenhäuser, die Bereitstellung neurologischer Konsiliardienste, die Einrichtung Qualitätssicherung Organspende, rechtliche Grundlagen Angehörigenbetreuung und die Vermittlung der Dankesbriefe und die Datenübermittlung ans Transplantationsregister wurden geschaffen.

Am 1.4.2019 wurde nach einer Diskussion der Widerspruchslösung im Bundestag letztendlich dem weniger weitgehenden Altenativantrag zugestimmt. Verabschiedet wurde somit das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft, das dann im März 2022 in Kraft trat. Im Kern hat sich an der Regelung der erweiterten Zustimmungslösung bzw. Entscheidungslösung dadurch nichts geändert. Festgeschrieben wurden darüber hinaus jedoch einige Verbesserungen in der Aufklärung der Bevölkerung, wie z.B. das Vorhalten von Informationsmaterialien und die aktive Ansprache der Bürger durch die Bürgerämter, Aufklärung durch die Hausärzte und Schaffung eine entsprechenden Abrechnungsziffer für diese und die Aufklärung in Erste-Hilfe-Kursen der Fahrschulen, ebenso die Einrichtung eines Organspenderegisters. Hier kann seit März 2024 jeder Bürger seinen Willen zur Organspende zentral hinterlegen und auch jederzeit wieder ändern.

Jutta Riemer


Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier:

Transplantationsgesetz

 

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